Strafanzeige gegen den SPD-Vorsitzenden 
Lars Klingbeil von RA Großenbach (Frankfurt).

Ein Auszug aus der Strafanzeige:

"wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch

-1-

Verdacht, folgende Strafnorm verletzt zu haben, § 130 Abs. 1 Ziff. 1 StGB:
Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  • die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbe- zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Ein Publikation von HAINTZ.MEDIA.


 

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