EH: " ... Diese Ankündigung kann zweierlei sein: Eine Lüge oder ein Eingeständnis, dass es “geeigneten Wohnraum”, also Leerstand gibt, der indes nicht für Flüchtlinge, sondern nur für die Bewohner der Lörracher Wölblinstraße geeignet ist, denen ihr Mietverhältnis über für sie derzeit ebenfalls geeignetem Wohnraum gekündigt wird.
Lörracher Mieter der Wohnbau “Lörrach” müssen somit aus für sie und Flüchtlinge geeigneten Wohnungen ausziehen, damit die Flüchtlinge einziehen können, die wiederum in die Wohnungen, in die die ausziehenden Mieter verbracht werden, nicht einziehen können, weil sie nur für die Ausziehenden, nicht jedoch für Flüchtlinge geeignet sind.
Man fragt sich, welche Merkmale einer Wohnung sie als “flüchtlingsgeeignet” auszeichnen. ..."
Was sagt uns Artikel 13 (Abs 1) des Grundgesetzes?
DIE WOHNUNG IST UNVERLETZLICH!