Dürfte Iran Ramstein angreifen?
"Der Krieg gegen Iran rückt immer näher an Deutschland heran. Was das für die Bundeswehr und einen US-Stützpunkt auf deutschem Boden bedeutet. (...)
... Dennoch wird derzeit über eine deutsche Rolle in diesem Konflikt diskutiert. Dabei geht es um die Sicherung der Straße von Hormus , die für den Welthandel so wichtig ist; um die Verteidigung der Golfstaaten, die wegen ihrer Nähe zu den USA Ziel iranischer Vergeltungsangriffe geworden sind; um die US-Air-Base Ramstein in Rheinland-Pfalz.
Wie sollte Deutschland sich verhalten, wenn es im Einklang mit dem Völkerrecht agieren will? (...)
Die sogenannten allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen sogar über den einfachen Bundesgesetzen. Zu diesen allgemeinen Regeln gehört vor allem das Gewaltverbot, das besagt: Staaten dürfen grundsätzlich keine Gewalt gegen andere Staaten anwenden. Ausnahmen davon sind streng geregelt. (...)
Im Grundgesetz ist das Verbot eines Angriffskriegs verankert. Darunter fällt auch: die zielgerichtete, unmittelbar kriegsrelevante und militärisch erhebliche Unterstützung eines nicht gerechtfertigten bewaffneten Angriffs. Dabei wird, schreibt der Bundesverfassungsrichter Heinrich Amadeus Wolff in einem Grundgesetzkommentar, »im Zweifel auf die völkerrechtliche Betrachtung abzustellen sein«. Das heißt: Das Völkerrecht ist bei der Beurteilung entscheidend.(...)
Dürfte Iran die Bundeswehr angreifen – oder Ramstein?
Iran dürfte in der Golfregion stationierte Bundeswehreinheiten nicht angreifen, solange diese nur eingesetzt würden, um die Straße von Hormus oder andere Golfstaaten gegen völkerrechtswidrige Angriffe zu verteidigen. Solange sich die Bundeswehr nicht aktiv an völkerrechtswidrigen Angriffen beteilige oder diese bewusst zulasse, bliebe Deutschland rechtlich neutral.
Heikler ist die Lage – jedenfalls in der Theorie – für den US-Stützpunkt Ramstein, und zwar soweit dieser von den USA tatsächlich in erheblichem Maße für völkerrechtswidrige Angriffe genutzt werden sollte. Dann könnte nämlich das Selbstverteidigungsrecht Irans erlauben, diejenigen Teile der Air Base anzugreifen, mit deren Hilfe Angriffshandlungen unternommen werden...."






